Altersgrenze bei Bürgermeistern

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die niedersächsischen kommunalrechtlichen Vorschriften sollen dahingehend geändert werden, dass die Altersgrenze für das Höchstalter der Wählbarkeit für Bürgermeister ersatzlos gestrichen wird (derzeit § 61 Absatz 3 NGO).