Umgang mit ausländerrechtlichen Härtefällen: Humanität wahren - rechtsstaatliche Grundsätze nicht verlassen

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die FDP Niedersachsen setzt sich dafür ein, im Zuwanderungsrecht auf Bundesebene eine Regelung für ein Bleiberecht nach mehrjährigem geduldetem Aufenthalt einzuführen, die sich an klaren Kriterien für eine erfolgte Integration orientiert. Zu diesen Kriterien sollen insbesondere eine Sicherung des Lebensunterhalts, Straffreiheit, deutsche Sprachkenntnisse und Schulbesuch, kein wiederholter Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren der Kinder zählen.

Die FDP Niedersachsen fordert, dass bis zur Einführung eines derartigen Bleiberechts auf Bundesebene eine Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) in Niedersachsen unter der Berücksichtigung entsprechender Kriterien erfolgen soll.

Die FDP Niedersachsen fordert, das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG und ein damit verbundenes eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche, die sich durch mindestens sechsjährigen Schulbesuch in Deutschland integriert haben, auf denjenigen Personenkreis auszudehnen, bei dem die Eltern sich nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben.

Die FDP Niedersachsen fordert eine erleichterte Erteilung von Arbeitserlaubnissen, wenn bei bisher geduldeten Personen im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung anzunehmen ist.

Die FDP-Niedersachsen fordert, dass die niedersächsische Landesregierung eine eigenständige Härtefallkommission nach § 23 a Abs. 2 AufenthG einrichtet. Die Härtefallkommission soll sich dabei nur mit denjenigen Fällen befassen, für die keine Ausschlussgründe wie Straftaten von erheblichem Gewicht oder wiederholter Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorliegen und für die nicht ausschließlich herkunftsstaatsbezogene Gründe zutreffen.

Die FDP Niedersachsen setzt sich für eine Vereinfachung der Vorschriften bezüglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch für diejenigen Ausländer ein, die bereits einen gesicherten Aufenthaltsstatus  haben. Wer eine Aufenthaltserlaubnis („ 7 AufenthG) besitzt, soll damit auch das Recht zur Erwerbstätigkeit haben.