Änderung des Kita-Gesetzes

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die Freien Demokraten fordern die Ergänzung des §10 Elternvertretung und Beiräte der Kindertagesstätten des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtung für Kinder (KiTaG).

Es wird ein Absatz 4 mit folgenden Ziffern eingefügt:

  1. Jede Kindertagesstätte einer Gemeinde oder eines Landkreises wählt verbindlich eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Gemeindeelternrat und den Kreiselternrat.
  2. Der Gemeindeelternrat und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern besteht.
  3. Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt.
  4. Die Dauer der Wahlperiode beträgt ein Jahr oder endet, wenn keines der Kinder mehr eine Kindertagesstätte im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
  5. Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
  6. Ein Vorstandsmitglied wird in den jeweiligen Ausschuss, der die Belange der Kindertagesstätten der Gemeinde oder Landkreises vertritt, als stimmberechtigtes Mitglied berufen.
  7. Zu den Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte gehört es, Fragen zu beraten, die für die Kindertagesstätten ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.
  8. Etwaige Kosten, die die Elternvertreterinnen und Elternvertreter während der Ausübung ihrer Aufgaben haben, werden von der Gemeinde bzw dem Landkreis erstattet.
  9. Die Gemeinde oder der Landkreis stellen für die Sitzungen des Elternrates Räumlichkeiten zur Verfügung.