Änderung des Kita-Gesetzes
Der Landesparteitag hat beschlossen:
Die Freien Demokraten fordern die Ergänzung des §10 Elternvertretung und Beiräte der Kindertagesstätten des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtung für Kinder (KiTaG).
Es wird ein Absatz 4 mit folgenden Ziffern eingefügt:
- Jede Kindertagesstätte einer Gemeinde oder eines Landkreises wählt verbindlich eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Gemeindeelternrat und den Kreiselternrat.
- Der Gemeindeelternrat und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern besteht.
- Die Wahlen werden von den Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen durchgeführt.
- Die Dauer der Wahlperiode beträgt ein Jahr oder endet, wenn keines der Kinder mehr eine Kindertagesstätte im Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises besucht.
- Gemeinde- und Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.
- Ein Vorstandsmitglied wird in den jeweiligen Ausschuss, der die Belange der Kindertagesstätten der Gemeinde oder Landkreises vertritt, als stimmberechtigtes Mitglied berufen.
- Zu den Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte gehört es, Fragen zu beraten, die für die Kindertagesstätten ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind.
- Etwaige Kosten, die die Elternvertreterinnen und Elternvertreter während der Ausübung ihrer Aufgaben haben, werden von der Gemeinde bzw dem Landkreis erstattet.
- Die Gemeinde oder der Landkreis stellen für die Sitzungen des Elternrates Räumlichkeiten zur Verfügung.