Landesverband
Landessatzung der FDP Niedersachsen
Landessatzung und Landesgeschäftsordnung wurden auf dem ordentlichen Landesparteitag am 13./14. März 2010 in Lüneburg verabschiedet.
Die vorliegende Fassung berücksichtigt auch die auf dem Landesparteitag am 10./11. März 2012 in Hameln, auf dem Landesparteitag am 22./23. März 2014 in Oldenburg, auf dem Landesparteitag am 21./22. März 2015 in Nordhorn, auf dem Landesparteitag am 23./24. März 2019 in Hildesheim, auf dem Landesparteitag am 10. Oktober 2020 in Hildesheim, auf dem Landesparteitag am 5. Juni 2021 in Hildesheim, auf dem Landesparteitag am 11. März 2023 in Hildesheim sowie auf dem Landesparteitag am 09./10. März 2024 in Celle beschlossenen Änderungen.
Druck: März 2024
I. Zweck und Mitgliedschaft
II. Gliederung der Partei
III. Organe des Landesverbandes
IV. Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung, Mitgliederentscheid
V. Beratende Gremien
VI. Parteischiedsgerichtsbarkeit
VII. Finanzordnung
VIII. Allgemeine Bestimmungen
Landesgeschäftsordnung
Landesbeitragsordnung
Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1
Zweck
-
Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, äußerer Merkmale, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
- Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist, die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.
- Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Europäischen Liberalen Demokratischen und Reformpartei (ALDE) und der Liberalen Internationale (LI).
- Der Landesverband führt den Namen Freie Demokratische Partei Landesverband Niedersachsen e.V. (FDP). Der Sitz des Landesverbandes ist Hannover.
- Der Landesverband Niedersachsen der FDP schließt alle im Lande Niedersachsen wohnenden Mitglieder der Freien Demokratischen Partei zusammen.
§ 2
Mitgliedschaft
- Jeder, der in Deutschland lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und die Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren in Deutschland voraus.
- Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
- Der Landesverband führt eine zentrale Mitgliederkartei.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der FDP, Landesverband Niedersachsen e.V., wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
- Wird ein Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Bezirksvorstandes beantragen. Fällt der Bezirksvorstand binnen eines Monats nach Antragstellung keine Entscheidung oder lehnt auch er den Aufnahmeantrag ab, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist auf die Möglichkeit der Anrufung des Bezirksvorstandes und des Landesvorstandes hinzuweisen.
- Der Bezirksvorstand oder der Landesvorstand können einem Aufnahmebeschluss widersprechen. Die Frist hierzu endet einen Monat nach Zugang der Meldung zur Zentralkartei.
- Die Zugehörigkeit zu einem Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
- In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit Zustimmung der Vorstände der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat. Stimmt ein Kreisverband nicht zu bzw. gibt dieser binnen 4 Wochen keine Erklärung ab, so haben der Antragsteller sowie die betroffenen Kreisverbände das Recht, eine Entscheidung des Landesvorstandes zu beantragen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
- Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 5
Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Bundesbeitragsordnung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod;
- Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den nach § 26 BGB zuständigen Kreisvorstand;
- Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder
- Beitritt zu einer anderen, mit einer FDP-Fraktion oder parlamentarischen Gruppe der FDP
- in Wettstreit stehenden Fraktion oder parlamentarischen Gruppe;
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
- oder des Wahlrechts;
- Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern;
- Ausschluss nach § 7.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Ausgeschlossene Mitglieder sind unter Angabe der Ausschlussgründe der Bundespartei zu melden.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung;
- Verweis;
- Enthebung von einem Parteiamt;
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren;
- Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
- Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Regimes denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt ferner bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei, sowie bei unterlassener Beitragszahlung vor.
Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
- Die Parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden.
II. Gliederung der Partei
§ 8
Gliederungen
- Der Landesverband gliedert sich in Bezirksverbände. Jeder Bezirksverband umfasst das Gebiet mehrerer Kreisverbände. Die Abgrenzung der Bezirksverbände beschließt der Landeshauptausschuss.
- Jeder Kreisverband besteht aus dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Bei einer Änderung der politischen Grenzen ändert sich auch das Gebiet der betroffenen Kreisverbände. Die Kreisverbände haben sich nach der Änderung innerhalb von drei Monaten neu zu konstituieren. Der Landeshauptausschuss kann Abweichungen von Satz 1 beschließen.
- Innerhalb der Kreisverbände können Ortsverbände bzw. Stadtverbände errichtet werden. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gebietskörperschaften decken.
- Die Gliederungen geben sich Satzungen. Sie haben dabei die zwingenden Regelungen der Bundes- und Landessatzung zu beachten.
§ 9
Landesverband und Gebietsverbände
- Der Landesverband und seine Gliederungen sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.
- Verletzt eine Gliederung oder Organ diese Pflichten, so ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Gliederung oder das Organ zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
- Kommt die Gliederung oder das Organ einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Landesvorstand die Gliederung anweisen, in einer Frist von einem Monat einen Parteitag dieser Gliederung einzuberufen. Dort hat der Landesvorstand die der Gliederung gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen. Wird der Parteitag nicht einberufen, lädt der Landesvorstand dazu ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
- Die Gliederungen sind verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei allgemeinen Wahlen sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zu setzen.
- Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär sowie jedes beauftragte Mitglied des Landesvorstandes, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf den Parteitagen der Gliederungen zu sprechen und - ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein - Anträge zu stellen.
- Der Landesvorstand hat das Recht, Ermittlungen und Prüfungen anzuordnen und durchzuführen. Die Gliederungen sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen.
III. Organe des Landesverbandes
§ 10
Organe
Organe des Landesverbandes sind:
- der Landesparteitag,
- der Landeshauptausschuss,
- der Landesvorstand.
§ 11
Der Landesparteitag
- Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als Ordentlicher oder Außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.
- Die Beschlüsse des Landesparteitages sind für den Landesverband, seine Gliederungen und für die Mitglieder bindend.
§ 12
Einberufung und Ablauf des Parteitages
- Ein Ordentlicher Landesparteitag findet alljährlich bis zum 30. April statt. Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch Schreiben an die Kreisverbände einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
- Außerordentliche Landesparteitage müssen durch den Landesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unverzüglich nach Kenntnisnahme der Umstände nach Ziffer 1 - 3 einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
- durch Beschluss des Landeshauptausschusses mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder,
- durch einen Beschluss des Landesvorstandes oder durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens einem Viertel der Bezirks- bzw. der Kreisverbände,
- durch Beschluss der Landtagsfraktion mit der Mehrheit der ihr angehörenden Mitglieder.
- Vor Beginn des Landesparteitages tagt der Wahlprüfungsausschuss. Der Wahlprüfungs-ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die vom Landesparteitag zu wählen sind. Ein Mitglied des Wahlprüfungsausschusses muss Mitglied des Landesvorstandes sein. Der Landesparteitag wählt ferner fünf stellvertretende Mitglieder. Der Wahlprüfungs-ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung. Er prüft weiter Zahl und Stimmberechtigung der Delegierten. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende des Wahl-prüfungsausschusses rechtzeitig vor Beginn des Parteitages die Protokolle der Wahlen der Delegierten und die Unterlagen über die Mitgliederzahlen einschließlich der Zentralkartei in der Landesgeschäftsstelle einsehen. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
- Auf dem Landesparteitag hat die Ständige Antragskommission Bericht zu erstatten. Die Ständige Antragskommission besteht aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern, die vom Landesparteitag zu wählen sind. Ein Mitglied der Ständigen Antragskommission muss Mitglied des Landesvorstands sein. Die Ständige Antragskommission begleitet zwischen den Landesparteitagen die Bearbeitung eingehender sowie in die Gremien verwiesener Anträge.
- Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands eröffnet den Landesparteitag und leitet die Wahl des Parteitagspräsidiums. Das Parteitagspräsidium besteht aus drei bis fünf Parteimitgliedern, die aus der Mitte des Landesparteitages gewählt werden und von denen mindestens eines der Ständigen Antragskommission angehören soll. Das jeweils amtierende Präsidiumsmitglied ist der Präsident. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Parteitages.
§ 13
Teilnahme, Rede- und Stimmrecht
- Jedes Mitglied der Partei darf am Landesparteitag teilnehmen. Rederecht haben:
- die Mitglieder des Landesverbandes,
- der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär und jedes beauftragte Mitglied des Bundesvorstands, das seinen Auftrag nachzuweisen hat.
- Der Landesparteitag besteht aus 300 Delegierten der Kreisverbände.
- Die Aufschlüsselung der Delegierten auf die Kreisverbände ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen:
- Die Mitgliederzahl jedes Kreisverbandes ist mit 150 malzunehmen und durch die Gesamtzahl der Mitglieder aller Kreisverbände des Landesverbandes zu teilen.
- Die für die FDP bei der letzten Landtagswahl im Kreisgebiet abgegebenen Zweitstimmen werden ebenfalls mit 150 malgenommen und durch die Gesamtzahl aller Zweitstimmen geteilt.
- Die Delegiertenzahl wird aus der Summe der nach a) und b) ermittelten Zahlen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer ermittelt (gültig ab 01. Januar 1994).
- Die Feststellung der Delegiertenzahl der Kreisverbände erfolgt nach dem Stand der Mitgliederzahlen am 31. Dezember des Vorjahres und nach dem Ergebnis der Landtagswahl, die dem Landesparteitag vorangeht, soweit die letzte Landtagswahl länger als 4 Monate vor dem Landesparteitag zurückliegt. Für die Feststellung der Mitgliederzahlen ist die Zentralkartei maßgebend.
- Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Kreisverbände für den Landesparteitag und den Landeshauptausschuss werden von den Kreisparteitagen gemeinsam oder in getrennten Wahlgängen gewählt. Es ist eine Reihung der Delegierten nach den erzielten Stimmenzahlen vorzunehmen. Im Falle einer gemeinsamen Wahl sind die erstgewählten Delegierten zum Landesparteitag entsprechend der Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisse zugleich Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landeshauptausschuss, soweit dem Kreisverband Delegiertenmandate zum Landeshauptausschuss zustehen. Verringert sich die Zahl der Delegierten, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rücken die Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
Die Delegierten sind in jedem geraden Kalenderjahr durch die Kreisparteitage neu zu wählen. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Juli des Wahljahres und dauert 2 Jahre. Nachwahlen von Delegierten oder Ersatzdelegierten erfolgen für die restliche Amtszeit.
- Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landesparteitag nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme schriftlich auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind Ersatzdelegierte nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt.
- Der Delegierte, der an der Ausübung seines Stimmrechts verhindert ist, hat seinen Kreisverband von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzen und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme selbst zu übertragen, Gebrauch machen will.
- Ein Delegierter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. Kein Delegierter, gleichgültig, ob sein Stimmrecht originär oder gemäß Abs. 6 übertragen ist, kann an einen Auftrag gebunden werden. Er ist bei der Abgabe seiner Stimme nur seiner Einsicht und seinem Gewissen unterworfen.
§ 14
Aufgaben des Landesparteitages
- Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.
- Zu seinen Aufgaben gehören weiter:
- Wahl des Parteitagspräsidiums,
- die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses nach § 12 Abs. 3,
b) den Rechnungsprüfungsbericht, - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Landesvorstandes,
- die Entlastung des Landesvorstandes,
- die Wahl zweier Ombudspersonen. Die Ombudspersonen dürfen nicht Mitglied des Bundes- oder Landesvorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zum Bundes- oder Landesverband stehen,
- die Wahl des Landesvorstandes,
- die Wahl der Ständigen Antragskommission,
- die Wahl des Wahlprüfungsausschusses,
- die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter dürfen dem Landesvorstand nicht angehören,
- die Wahl des Landesschiedsgerichts,
- die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag,
- Wahl der Vorschläge zur Wahl der Delegierten zum Kongress der ALDE auf dem Bundesparteitag.
§ 15
Die Landesvertreterversammlung
- Die Landesvertreterversammlung ist zuständig:
- für die Wahl der Landesliste für die Landtagswahl,
- für die Wahl der Landesliste für die Bundestagswahl,
- für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Europaparteitag der Bundespartei für die Wahl zum Europäischen Parlament oder für die Wahl der Landesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament.
- Für die Landesvertreterversammlung gelten die § 12 Abs. 1, Satz 2 u. 3, Abs. 3 und 5; § 13 entsprechend.
- Die Delegierten und Ersatzdelegierten der Kreisverbände werden von den Kreismitgliederversammlungen für die jeweils bevorstehende Landesvertreterversammlung gewählt. Die Wahl darf nicht früher als ein Jahr vor dem Wahltag erfolgen. Soweit gesetzliche Zeiträume für die Wahl vorgeschrieben sind, gelten diese. Zu der Kreismitglieder-versammlung, die vom Kreisvorsitzenden einzuberufen ist, sind alle Mitglieder der FDP, die im Gebiet des Kreisverbandes bei der bevorstehenden Wahl wahlberechtigt sind, einzuladen. Nur diese Mitglieder sind für die Wahl der Delegierten stimmberechtigt und nur sie dürfen als Delegierte gewählt werden.
§ 16
Der Landeshauptausschuss
- Dem Landeshauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle im Laufe des Geschäftsjahres auftretenden politischen und organisatorischen Fragen, soweit sie nicht vom Landesparteitag entschieden werden.
- Der Landeshauptausschuss besteht aus120 Delegierten der Kreisverbände.
- § 13 Absätze 3 bis 8 gelten entsprechend.
- Jedes Mitglied der Partei darf am Landeshauptausschuss teilnehmen. Rederecht auf dem Landeshauptausschuss haben:
- die Delegierten,
- die Mitglieder des Landesvorstands,
- der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär und jedes beauftragte Mitglied des Bundesvorstands, das seinen Auftrag nachzuweisen hat,
- die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und Europaabgeordneten der FDP,
- die Rechnungsprüfer,
- die Vorsitzenden der Landesfachausschüsse,
- die Mitglieder des Landesschiedsgerichts,
- die Ombudspersonen,
- der Vorsitzende der Jungen Liberalen, sofern er Mitglied der FDP ist,
- der Vorsitzende der Liberalen Hochschulgruppen, sofern er Mitglied der FDP ist,
- der Vorsitzende der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker (VLK), sofern er Mitglied der FDP ist,
- der Vorsitzende der Liberalen Senioren, sofern er Mitglied der FDP ist,
- die Vorsitzende der Liberalen Frauen, sofern sie Mitglied der FDP ist,
- der Vorsitzende des Liberalen Mittelstandes, sofern er Mitglied der FDP ist,
- der Vorsitzende der Liberalen Juristen, sofern er Mitglied der FDP ist.
§ 17
Sitzungen des Landeshauptausschusses
- Der Landesvorsitzende ruft den Landeshauptausschuss nach Bedarf ein. Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
- Der Landeshauptausschuss muss einberufen werden, wenn dies schriftlich unter der Angabe der Gründe beim Landesvorsitzenden beantrag wird:
- von einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder,
- von einem Viertel der Mitglieder des Landesvorstandes,
- von einem Fünftel der Bezirks- bzw. der Kreisvorstände,
- von der Landtagsfraktion auf Beschluss der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Unverzüglich nach Kenntnisnahme der unter Satz 1 genannten Gründe muss der Landesvorsitzende mit einer Frist von höchstens zwei Wochen einladen.
- Es gilt der § 12 Absatz 5 entsprechend.
§ 18
Der Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister,
d) drei Beisitzern,
e) dem Generalsekretär, der vom Landesparteitag auf Vorschlag des Landesvorsitzenden gewählt wird.
- 26 weiteren Beisitzern.
- dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich
- Der Landesvorstand kann weitere Mitglieder von Organisationen, deren Anwesenheit er für wünschenswert hält, ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Neuwahl vom nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Diese nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes. Scheidet der Landesschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich einen neuen Schatzmeister aus den Mitgliedern des Vorstandes für die Dauer bis zum nächstfolgenden Parteitag.
§ 19
Einberufung des Landesvorstandes
- Der Landesvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder dem Generalsekretär schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann auch mit einer abgekürzten Ladungsfrist eingeladen werden.
- Der Landesvorstand ist binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrages einzuladen, wenn dies schriftlich beantragt wird
- von einem Fünftel der Mitglieder des Landesvorstandes,
- von der Landtagsfraktion,
- von zwei Bezirksvorständen.
§ 20
Aufgaben des Landesvorstandes
- Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landeshauptausschusses aus und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Rahmen der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landeshauptausschusses. Zu seinen Aufgaben gehört die Einstellung und Entlassung des Landesgeschäftsführers.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt im Rahmen der Beschlüsse des Landesvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Fragen. Er ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu unterrichten.
- Der Landesvorstand informiert den oder die Antragsteller eines vom Landesparteitag, dem Landeshauptausschuss oder dem Landesvorstand beschlossenen Antrags spätestens 10 Monate nach dem Beschluss darüber, ob und wie der Antrag umgesetzt wurde. Eine Benachrichtigung mit Begründung erfolgt auch, wenn die Umsetzung des Antrags nicht weiter verfolgt werden soll.
- Der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Landesvorsitzende, jeder seiner Stellvertreter und der Generalsekretär sowie jedes vom Landesvorstand beauftragte Mitglied, welches seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen der Gebietsverbände und deren Organen beratend teilzunehmen. Diese Rechte gelten nicht gegenüber Parteischiedsgerichten.
§ 20a
Aufgaben der Ombudsperson
Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landesparteitage durch den Landesvorstand und erstattet hierzu dem Landesparteitag Bericht. Sie überwacht das Führen der fortlaufenden Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Die Ombudsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch den Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Die Ombudsperson ist die erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb der Partei. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes bleibt unberührt
IV. Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung, Mitgliedsentscheid
§ 21
Grundsätze über Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid
- Über wichtige politische oder personelle Fragen kann die Meinungsbildung durch ein Mitgliederbegehren, eine Mitgliederbefragung oder einen Mitgliederentscheid herbeigeführt werden.
- Eine Abstimmung im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt als
- geheime Briefabstimmung,
- dezentrale Präsenzabstimmung,
- online-basierte Abstimmung (elektronische Abstimmung) oder
- einer Kombination der vorgenannten drei Verfahren.
Jede Abstimmung ist unmittelbar und geheim.
- Der Landesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens im Sinne des Abs. 2. Das Verfahren muss in den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichstehen. Wird ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung durchgeführt, gilt ein Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die Landesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den Landesvorstand als Organ, was jedoch nicht das Recht seiner Mitglieder beschränkt, in die politische oder personelle Diskussion einzugreifen. Die Landesgeschäftsstelle unterstützt die Antragsteller gemäß der Verfahrensordnung. Die Kosten von Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung trägt der Landesverband.
- Das Nähere regeln die folgenden §§ 22 – 24 der Satzung sowie eine durch den Landesvorstand zu beschließende Verfahrensordnung. Soweit keine eigene Verfahrensordnung besteht, gilt die Verfahrensordnung des Bundesverbandes entsprechend.
- Über die formale Zulässigkeit von Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitglieder-entscheid entscheidet der Landesvorstand. Gegen einen negativen Bescheid des Landesvorstandes steht die Beschwerde zum Landesschiedsgericht offen.
§ 22
Mitgliederbegehren
- 25 Mitglieder der FDP Niedersachsen können beantragen, dass der Landesvorstand eine bestimmte Angelegenheit berät.
- Von einem Mitgliederbegehren ausgenommen sind:
- innerparteiliche Wahlen;
- die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen;
- der Haushaltsplan des Landesverbandes, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle.
- Ein Antrag auf Mitgliederbegehren muss schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag muss die zu beratende Angelegenheit genau bezeichnen und durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein.
- Der Landesvorstand muss spätestens auf seiner dritten Sitzung nach Antragseingang die Angelegenheit durch Abgabe eines begründeten Votums behandeln. Eine Vertretung der Antragsteller soll zu dieser Landesvorstandssitzung eingeladen werden, um das Mitgliederbegehren zu begründen.
§ 23
Mitgliederbefragung
- Unter den Mitgliedern des Landesverbandes können Mitgliederbefragungen zur Einholung eines Meinungsbildes im Vorfeld der folgenden Personalwahlen durchgeführt werden:
- Landesvorsitz;
- Spitzenkandidatur zur Landtagswahl;
- Spitzenkandidatur des Landesverbandes zur Bundestagswahl;
- Spitzenkandidatur des Landesverbandes zur Europawahl.
- In Bezug auf andere als unter Abs. 1 genannte Fragen ist die Mitgliederbefragung unstatthaft.
- Eine Mitgliederbefragung nach Abs. 1 ist auf Beschluss des Landesparteitages, des Landeshaupt-ausschusses oder des Landesvorstandes oder auf Antrag der Parteitage der Mehrheit der Bezirks- oder Kreisverbände der FDP Niedersachsen durch den Landesvorstand durchzuführen.
- Eine Mitgliederbefragung nach Abs. 1 findet nur dann statt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der innerparteilichen Bekanntmachung des Verlangens nach Abs. 3 mindestens zwei Bewerber ihre Kandidatur um die Funktion, die Gegenstand des Verlangens ist, erklären und diese entweder vom Landesvorstand, einem Bezirksverband oder zwei Kreisverbänden hierfür nominiert worden sind.
- Ein Antrag auf Durchführung einer Mitgliederbefragung muss schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag muss den Fragetext für die Mitgliederbefragung enthalten. Im Falle des Antrages von fünf Prozent der Mitglieder der FDP Niedersachsen muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein.
- Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die Organe der Partei sind in ihrer Willensbildung daher nicht an das Ergebnis der Mitgliederbefragung gebunden.
§ 24
Mitgliederentscheid
- Über wichtige politische Fragen, für die der Landesparteitag oder der Landeshauptausschuss zuständig ist, kann ein Mitgliedsentscheid durchgeführt werden.
- Ein Mitgliedsentscheid findet nicht statt über
- innerparteiliche Wahlen;
- die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen;
- den Haushaltsplan des Landesverbandes, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle;
- die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes;
- Anträge, die bereits in den letzten zwei Jahren Gegenstand eines Mitgliederentscheides waren.
- Ein Mitgliederentscheid ist auf Beschluss des Landesparteitages oder der Landesvertreter-versammlung oder auf Antrag (Beschlüsse der jeweiligen Parteitage/Mitgliederversammlungen) von drei Bezirksverbänden oder zehn Kreisverbänden oder von fünf Prozent der Mitglieder der FDP Niedersachsen durch den Landesvorstand durchzuführen. Die Kosten des Mitglieder-entscheids trägt der Landesverband.
- Ein Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheides muss schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den zur Entscheidung zu bringenden Antragstext enthalten. Im Falle eines Antrages von fünf Prozent der Mitglieder muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein.
- Ein Mitgliederentscheid findet nicht mehr statt, wenn ein Landesparteitag oder ein Landeshauptausschuss oder ein sonst zuständiges Organ im Sinne des Antrages entscheidet.
- Der Landesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Bezirks- und Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen. Dafür anfallende Kosten tragen die Parteigliederungen.
- Ein Antrag im Rahmen des Mitgliederentscheides ist beschlossen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Umfasst diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Landesverbandes, so ist der Inhalt des beschlossenen Antrages die politische Beschlusslage des Landesverbandes und steht einer Entscheidung des Landesparteitages gleich. Wird ein Quorum nicht erreicht, hat der nächste Landesparteitag die Angelegenheit abschließend zu entscheiden.
V. Beratende Gremien
§ 25
Fachausschüsse
- Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen und organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Fachausschüssen und Arbeitsgruppen sowie deren Auflösung beschließen. Die Aufgabe der Ausschüsse ist es, die Arbeit des Landesvorstandes auf einem bestimmten Gebiet sachverständig zu unterstützen.
- Beschlüsse haben die Fachausschüsse dem Landesvorstand zuzuleiten. Sie sind berechtigt, in Abstimmung mit dem Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär über die Landesgeschäftsstelle öffentliche Erklärungen abzugeben.
§ 26
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Fachausschüsse
- Für die Bildung der Ausschüsse gelten die folgenden Bestimmungen:
- Die Vorsitzenden der Landesfachausschüsse werden vom Landesvorstand benannt. Der Landesvorstand kann eine/n Vorsitzende/n oder zwei Vorsitzende benennen. Der Einsetzung geht eine Ausschreibung unter allen Mitgliedern der FDP Niedersachsen voraus, bei der sich interessierte Mitglieder für die Leitung eines der zuvor durch den Landesvorstand eingerichteten Landesfachausschüsse bewerben können.
- Die Mitarbeit in den Landesfachausschüssen steht grundsätzlich allen Mitgliedern der FDP Niedersachsen offen. Der Landesvorstand fordert die Kreisverbände sowie die Vorfeldorganisationen auf, binnen einer Frist von einem Monat stimmberechtigte Mitglieder für die Ausschüsse zu benennen. Diese müssen Mitglied der Partei sein.
- Wer ununterbrochen an wenigsten drei Sitzungen eines Ausschusses unentschuldigt nicht teilgenommen hat, kann vom Ausschussvorsitzenden oder vom Generalsekretär von der Mitgliedschaft gestrichen werden.
- Die Fachausschüsse können Sachverständige, die nicht der Partei anzugehören brauchen, mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Die Fachausschüsse können mit Genehmigung des Landesvorstands Unterausschüsse bilden. Die Unterausschüsse sind ein Teil des Fachausschusses auf einem speziellen Arbeitsgebiet.
VI. Parteischiedsgerichtsbarkeit
§ 27
Das Landesschiedsgericht
Das Landesschiedsgericht ist das Organ der Schiedsgerichtsbarkeit. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes.
§ 28
Schlichtung
In allen Verfahren des Landesschiedsgerichtes kann der Präsident des Landesschiedsgerichts oder ein von ihm beauftragtes Mitglied eine gütliche Schlichtung des Streites versuchen.
Bei Streitigkeiten unter einzelnen Mitgliedern, die das Parteiinteresse berühren, muss die gütliche Schlichtung versucht werden.
VII. Finanzordnung
§ 29
Finanzen
- Es gilt die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes und die Landesbeitrags-ordnung. Die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes geht vor.
- Die Kreisverbände haben die Beitragshoheit und sind gegenüber dem Landesverband verantwortlich. Das Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des Kreisvorstands auf eine andere Gliederung oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.
- Die Kreisverbände führen einen Beitragsanteil an den Landesverband ab. Dafür gilt die vom Landesparteitag zu beschließende Landesbeitragsordnung.
- Die Delegierten der Kreisverbände können ihr Stimmrecht im Landesparteitag und im Landeshauptausschuss nur ausüben, wenn ihre Kreisverbände ihrer Beitragspflicht gegenüber dem Landesverband nachgekommen sind mit den bis einschließlich des vergangenen Kalenderjahres fälligen Beiträgen und ihre Kreisverbände ihre Rechenschaftspflicht erfüllt haben.
§ 30
Kassenführung, Finanzkommission und Rechnungsprüfung
- Der Landesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Landesvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden.
- Zur Unterstützung des Landesschatzmeisters bildet der Landesvorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Haushalts- und Finanzkommission. Die Kommission berät den Landesschatzmeister bei den Entwürfen des Finanzplans und des Haushaltsplans, den der Landesschatzmeister bis zum 30. November eines jeden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
- Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem Einzelnen der vom Landesparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren.
- Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungsfragen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
- Ernstliche Beanstandungen sind von den Rechnungsprüfern unverzüglich dem Landesvorstand zu melden.
§ 31
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
§ 32
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Landesvorstandes, der Ombudspersonen, der Rechnungsprüfer, der Wahlprüfungskommission, der Ständigen Antragskommission und der Fachausschussvorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer des Landesvorstandes, der Ombudspersonen, der Rechnungsprüfer, der Wahlprüfungskommission und der Ständigen Antragskommission endet mit ihrer Neuwahl auf dem Ordentlichen Landesparteitag im Wahljahr. Die Amtsdauer der Fachausschussvorsitzenden endet mit der Neueinsetzung der Landesfachausschüsse durch den Landesvorstand nach dessen Neuwahl.
§ 32a
Fristenberechnung und Ladungen
- Für die Berechnung der Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet.
- Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.
- Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax) ersetzt werden, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.
§ 33
Öffentlichkeit von Sitzungen
- Der Landesvorstand kann für bestimmte Tagungen des Landesparteitages, der Landesvertreterversammlung oder des Landeshauptausschusses über die Vorschriften der §§ 13 Absatz 1, 15 Absatz 2, 16 Absatz 4 hinaus die Zulassung der Öffentlichkeit oder die Zulassung von einzelnen Gästen beschließen. Die jeweilige Versammlung kann gleichfalls den Beschluss fassen und vom Landesvorstand oder von ihr selbst getroffene Beschlüsse aufheben oder abändern.
- Der Landesvorstand kann zu seinen Sitzungen die Zulassung von Gästen beschließen.
- Wortmeldungen von Gästen oder von nicht redeberechtigten Parteimitgliedern sind durch ein Mitglied der jeweiligen Versammlung einzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss der Versammlung.
§ 34
Unvereinbarkeit
Ein Angestellter der Partei kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen er unterworfen ist.
§ 35
Satzungsänderungen
- Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens acht Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
- Die Landesgeschäftsstelle leitet die Anträge spätestens sechs Wochen vor dem Landesparteitag den Delegierten sowie den Kreisvorsitzenden zu, mit der Aufforderung und kalendermäßigen Terminangabe, Änderungsanträge zu diesen Anträgen spätestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand einzureichen.
- Die Landesgeschäftsstelle leitet die fristgerecht gestellten Änderungsanträge spätestens drei Wochen vor dem Landesparteitag den Delegierten sowie den Kreisvorsitzenden des Landesparteitages zu.
- Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 36
Satzungsänderungen der Gebietsverbände und ihrer Gliederungen
- Änderungen einer Bezirksverbandssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages den Antrag den Kreisverbänden mitzuteilen.
- Änderungen der Satzung eines Kreisverbandes oder einer seiner Gliederungen kann der jeweils zuständige Parteitag nur beschließen, wenn sie mit der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf dem ordnungsgemäß eingeladenen Parteitag beschlossen werden.
§ 37
Auflösung
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten eines Landesparteitages erfolgen. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss mindestens sechs Wochen vor dem Landesparteitag den Delegierten sowie den Kreisverbänden mit eingehender Begründung mitgeteilt sein.
- Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf der Zustimmung des Bundesparteitages.
- Über die Verwendung des Parteivermögens wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Die Bestimmungen des § 27 Absatz 2 der Bundessatzung bleiben hiervon unberührt.
§ 38
Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
- Die Landessatzung ist für die Satzung der Gliederungen verbindlich.
- Die Satzungen der Gliederungen müssen die Bestimmungen der §§ 1-7, 9 Absatz 3, 31, 34, 36 enthalten.
- Die Landesgeschäftsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
§ 39
Geltung der Bundessatzung
Es gelten die Grundsätze der Bundessatzung, insbesondere § 28 der Bundessatzung.
Landesgeschäftsordnung
§ 1
Beschlussfähigkeit
- Die Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden oder, soweit ein Präsidium besteht, durch das Präsidium. Die Feststellung erfolgt auf Rüge
- beim Landesvorstand von einem Mitglied,
- beim Landeshauptausschuss von 10 Mitgliedern,
- beim Landesparteitag von 20 Mitgliedern.
Die Rüge muss bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung für kurze Zeit aussetzen.
- Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 2 festgestellt worden, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Absätze 1-3 gelten auch für die Organe der Bezirksverbände mit der Maßgabe, dass die Rüge der Beschlussunfähigkeit in einem Bezirksvorstand von einem Mitglied und auf einem Bezirksparteitag von einem Zehntel der möglichen Mitglieder erhoben werden muss.
- Die Kreisverbände und Orts- bzw. Stadtverbände regeln die Beschlussfähigkeit ihrer Organe in ihren Satzungen. Sofern sie keine eigene Satzung besitzen bzw. in ihren Satzungen nichts anderes bestimmt haben, besteht für Parteitage stets Beschlussfähigkeit, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für Vorstände und Delegiertenversammlungen gilt Absatz 4.
§ 2
Beschlüsse
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzungen und diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
- Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 3
Abstimmungen
- Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.
- Abänderungsanträge und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang.
§ 4
Wahlen
- Die Wahlen zu den Organen des Landesverbandes, zu den Organen der Gliederungen, zum Landesschiedsgericht und die Wahlen der Delegierten zum Bundesparteitag und die Wahl des Vorschlags des Landesparteitages für die Vertreter der FDP im Kongress der ALDE sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.
- Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich seine Erklärung zur Annahme der Wahl abzugeben. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
- Für Nachwahlen und für Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Diese nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
§ 4a
Elektronisches Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Soweit nach der Satzung oder dieser Geschäftsordnung für Abstimmungen oder Wahlen die Schriftlichkeit vorgesehen ist, kann diese durch Beschluss des jeweiligen Organs durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Auszählung von Stimmzetteln durch elektronische Hilfsmittel ist zulässig. Der Landesvorstand beschließt im Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des Bundesverbandes, welche elektronische Technik eingesetzt werden kann. Der Landesvorstand beschließt eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung der Geheimhaltung und zur Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses enthalten sein müssen.
§ 5
Wahlen zu Vorständen, Präsidien und zum Landesschiedsgericht
- Bei Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Gliederungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) und Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Sind in einem Wahlgang mehrere Stimmen abzugeben, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig; es kann auch mit "Nein" gestimmt werden.
- Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
- wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt;
- wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;
- wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Ist diese Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht (Stimmengleichheit), so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stichwahl teil. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
- Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl, zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für die Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.
- Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes werden, soweit sie ihm nicht kraft Amtes angehören, in Einzelwahlen gewählt. Die weiteren Beisitzer des Landesvorstandes werden in zwei Gruppen gewählt. In der ersten Gruppe werden so viele Beisitzer gewählt, wie es Bezirksverbände gibt. Für die Wahl der ersten Gruppe fordert das Parteitagspräsidium vorab die Bezirksverbände auf, je einen Kandidaten vorzuschlagen. In dieser Gruppe sollen nur Personen vorgeschlagen werden, die zum Zeitpunkt ihrer Kandidatur kein Mandat im Landtag, Bundestag oder im Europäischen Parlament innehaben.
- Der Präsident des Landesschiedsgerichts, der zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmte Beisitzer des Landesschiedsgerichts und der Beisitzer des Landesschiedsgerichts werden vom Landesparteitag in Einzelwahlen gewählt, wobei die Kandidaten für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die vier stellvertretenden Beisitzer des Landesschiedsgerichts können in einem Wahlgang gewählt werden, wobei mindestens zwei Kandidaten die Befähigung zum Richteramt haben müssen und unter den gewählten stellvertretenden Beisitzern mindestens zwei sein müssen, die die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 6
Delegiertenwahlen und Bewerberaufstellung zu Wahlen zu Volksvertretungen
- Bei Delegiertenwahlen werden die Delegierten und Ersatzdelegierten in einem oder mehreren Wahlgängen gewählt. Es ist zulässig, in demselben Wahlgang Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen. Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte oder Ersatzdelegierte und bei der Wahl in demselben Wahlgang Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Es gelten diejenigen als gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet, sofern es erforderlich ist, das Los aus der Hand des Wahlleiters.
- Bewerber bei öffentlichen Wahlen werden gemäß § 5 Absätze 1 und 2 gewählt. Bei der Aufstellung von Wahllisten zu öffentlichen Wahlen bestimmt die Wahlversammlung vorab, welche Plätze in Einzelwahlen gemäß § 5 Absätze 1 und 2 gewählt werden und die weiteren Plätze werden dann in einem oder mehreren Wahlgängen nach § 6 Absatz 1 gewählt.
§ 7
Anträge
- Anträge zur Behandlung auf dem Landesparteitag können vom Landesvorstand der FDP, der FDP-Landtagsfraktion, den Gliederungen, dem Landesvorstand der Jungen Liberalen, dem Landesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen, dem Landesvorstand der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker, dem Landesvorstand der Liberalen Frauen, dem Landesvorstand der Liberalen Senioren, dem Landesvorstand des Liberalen Mittelstandes, dem Landesvorstand der Liberalen Juristen und den Landesfachausschüssen, von 5 Delegierten des Landesparteitages oder von 15 Mitgliedern des Landesverbandes gestellt werden.
- Anträge zur Behandlung auf dem Landeshauptausschuss können vom Landesvorstand der FDP, der FDP-Landtagsfraktion, den Gliederungen, dem Landesvorstand der Jungen Liberalen, dem Landesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen, dem Landesvorstand der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker, dem Landesvorstand der Liberalen Frauen, dem Landesvorstand der Liberalen Senioren, dem Landesvorstand des Liberalen Mittelstandes, dem Landesvorstand der Liberalen Juristen und den Landesfachausschüssen gemäß § 25 Absatz 3 der Landessatzung oder von 10 Delegierten des Landeshauptausschusses gestellt werden.
- Die Anträge zum Landesparteitag sind bis spätestens drei Wochen vor dessen Beginn schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen, die sie den Delegierten des Landesparteitages binnen einer Frist von einer Woche zuleitet. Anträge an den Landeshauptausschuss sind schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen, die sie den Mitgliedern des Landeshauptausschusses unverzüglich zuleitet.
- Der Landesvorstand hat das Recht, Anträge ohne Frist des Absatzes 2 schriftlich einzureichen. Ohne Einhaltung der Frist des Absatzes 2 können Dringlichkeitsanträge von 40 Delegierten zum Landesparteitag und 15 Delegierten zum Landeshauptausschuss eingebracht werden. In diesem Fall beschließt das angerufene Organ ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Das Recht zur sachlichen Begründung eines Antrages wird hiervon nicht berührt.
- Die Reihenfolge, in der die Anträge vom Landesparteitag behandelt werden, legt dieser vor Beginn der Antragsberatung nach dem sogenannten „Alex-Müller-Verfahren“ fest. Hierzu kann jeder Delegierte Stimmen für verschiedene Anträge abgeben. Die Anzahl der zu vergebenden Stimmen wird von der Antragskommission festgelegt, die bei der Festlegung insbesondere die Anzahl der gestellten Anträge zu berücksichtigen hat. Das Kumulieren der Stimmen ist unzulässig. Die Anträge werden dann in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen behandelt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Antragskommission. Der Landesvorstand kann mit der Tagesordnung beantragen, dass einer der nach Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eingereichten Anträge als eigener Tagesordnungspunkt behandelt werden soll. Hierüber beschließt der Landesparteitag mit dem Beschluss der Tagesordnung.
§ 7a
Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge
- Der geschäftsführende Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der geschäftsführende Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Antragskommission. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Beginn des Landesparteitages beendet werden.
- Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landesparteitag die Dringlichkeit eines Antrages festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten. Dieses Verfahren gilt auch für Anträge des Landesvorstandes nach §7 Abs. 4 der Geschäftsordnung und Anträge gemäß § 25 Abs. 3 der Satzung.
§ 8
Überweisung von Anträgen
Der Landesparteitag kann jeden Antrag ohne Aussprache an den Landeshauptausschuss oder an den Landesvorstand oder an die FDP-Landtagsfraktion zur Beratung und Beschlussfassung überweisen. Der Landeshauptausschuss kann jeden Antrag an den Landesvorstand oder die FDP-Landtagsfraktion zur Beratung und Beschlussfassung überweisen. Der Antragsteller ist zu der jeweiligen Beratung des Gremiums einzuladen.
§ 9
Geschäftsordnung der Organe
- Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied des Organs Anträge dazu stellen.
- Die Versammlungsleitung entscheidet, ob Anträge im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verhandlungsgegenständen stehen. Das Organ entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.
- Ob Anträge, die entweder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verhandlungsgegenständen stehen, oder verspätet eingebracht worden sind, beraten werden sollen, entscheidet das angerufene Organ durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit.
- Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.
- Auf Antrag kann der Landesparteitag jederzeit eine Begrenzung der Redezeit oder Schluss der Rednerliste beschließen; Antragsberechtigt ist nur, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Entsprechendes gilt für die übrigen Organe.
§ 10
Vertraulichkeit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist ausdrücklich auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im Einzelfall zu verstehen ist.
§ 11
Niederschrift
- Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift zu fertigen. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Kreisverbänden und dem Landesvorstand zuzuleiten. Die Niederschrift über die Verhandlung des Landesparteitages liegt in der Landesgeschäftsstelle zur Einsicht aus.
- Die Niederschriften nach Absatz 1 Satz 2 werden vom Protokollführer und dem Landesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter (§ 26 BGB) unterzeichnet.
§ 12
Ausnahmeregelung
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Satzungen und diese Geschäftsordnung nicht ausdrückliche Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend.
Landesbeitragsordnung
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 1
Mitgliedsbeiträge
- Die Kreisverbände oder die beauftragte Gliederung oder die Servicestelle erheben von den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung Mitgliedsbeiträge gemäß der Bundesfinanz- und beitragsordnung.
- Die Beitragspflicht beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Erklärung über den Eintritt in die Partei wirksam wird. Sie erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in welchem die Mitgliedschaft in der Partei endet.
§ 2
Mandatsträgerbeiträge
- Die im Land Niedersachsen gewählten Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion, der FDP-Fraktion im Europaparlament, der FDP-Fraktion im Landtag Niedersachsen, Minister und Staatssekretäre der Bundesregierung und der Landesregierung Niedersachsen, die nicht Abgeordnete, aber Mitglied im Landesverband Niedersachsen sind, sollen an den Landesverband einen Sonderbeitrag abführen. Die Beitragshöhe sowie Einzelheiten der Erhebung und Abführung werden von dem Landesschatzmeister mit den in diesem Absatz Aufgeführten bei Beginn einer Legislaturperiode für deren Dauer vereinbart.
- Von den Mitgliedern der kommunalen Vertretungen und von den kommunalen Wahlbeamten wird erwartet, dass sie zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Gebietsverband abführen, der der Ebene ihres Mandats entspricht. Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren.
§ 3
Aufnahmegebühren
Die Kreisverbände können Aufnahmegebühren erheben, die ihnen verbleiben.
§ 4
Umlagen und Spenden
- Der Landesverband und die Kreisverbände können Umlagen erheben oder zu Spendenaktionen aufrufen.
- Der Landesverband kann auf Antrag des Landesvorstandes durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Landeshauptausschusses von den Kreisverbänden Sonderumlagen erheben, der auf den Personenkreis gemäß § 2 ausgedehnt werden kann.
§ 5
Abführung von Beitragsanteilen
- Die Kreisverbände sind verpflichtet, an den Landesverband ab dem 01.01.2025 monatlich 3 Euro je Mitglied abzuführen. Ist das Mitglied Schüler, Student, Auszubildender und zugleich Mitglied der Jungen Liberalen, beträgt der monatlich abzuführende Beitrag 1,80 Euro.
- Der Landesverband ist verpflichtet, acht Tage vor einem Landesparteitag, einer Landesvertreterversammlung oder Landeshauptausschuss an die ausstehende Zahlung zu erinnern.
- Die Höhe des in Abs. 1 festgesetzten Betrages kann vom Landesparteitag mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
- Übergeordnete Verbände oder Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden Verbandes haben Anspruch auf eine nach Mitgliederzahl zu ermittelnde Umlage. Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über die Höhe der Mitgliederumlage, die an sie abzuführen ist.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Landeshauptausschuss auf Antrag des Landesvorstandes mit Zweidrittelmehrheit einem Kreisverband Zahlungserlass wegen dessen Verpflichtungen aus dem Absatz 1 gewähren. Der Landesvorstand kann für längstens sechs Monate ab ursprünglicher Fälligkeit Stundung gewähren.
§ 6
Zuschüsse
- Der Landesverband beteiligt die Kreisverbände in Höhe von 10% an den nach §18, Abs. 3, Punkt 3 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) dem Landesverband zufließenden staatlichen Mittel, die durch ordnungsgemäß nachgewiesene Beiträge und Spenden bei den Kreisverbänden ausgelöst wurden.
- Die anteilige Höhe der Zuschüsse für die einzelnen Kreisverbände ergibt sich aus der von diesen bis zur förderfähigen Obergrenze erbrachten Beitrags- und Spendenleistung.
- Die Zahlung der Zuschüsse an die Kreisverbände erfolgt spätestens 4 Wochen nach Eingang der endgültigen staatlichen Zuschüsse beim Landesverband.
Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse
Die Geschäftsordnung der Landesfachausschüsse wurde vom Landesvorstand beschlossen
§ 1
Stellung und Aufgaben
- Der Landesvorstand beschließt über die Bildung und die Auflösung von Fachausschüssen. Die Fachausschüsse sind dem Landesvorstand zugeordnete Beratungsgremien.
- Aufgabe der Landesfachausschüsse ist es, im Auftrage des Landesvorstandes programmatische Aussagen der Partei zu entwickeln und den Landesvorstand sachverständig zu unterstützen. Die Landesfachausschüsse werden im Auftrag des Landesvorstandes und aus eigener Initiative tätig.
- Die Landesfachausschüsse sind nicht berechtigt, sich selbständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Sie sind berechtigt, in Abstimmung mit dem Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär über die Landesgeschäftsstelle öffentliche Erklärungen abzugeben.
§ 2
Zusammensetzung
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesfachausschusses sind die von den Kreisverbänden und Vorfeldorganisationen benannten Mitglieder.
Grundsätzlich können alle Mitglieder der FDP Niedersachsen an den Sitzungen des Landesfachausschusses teilnehmen und haben hier Rederecht.
§ 3
Mitglieder
Nach der Neuwahl des Landesvorstandes fordert diese die Kreisverbände und Vorfeldorganisationen auf, binnen eines Monats stimmberechtigte Mitglieder für
die Landesfachausschüsse zu benennen.
§ 4
Wahl des Vorsitzenden
Auf der ersten Sitzung bestätigen die Teilnehmer den vom Landesvorstand benannten Vorsitzenden und wählen bis zu drei Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 5
Beschlussfähigkeit und Beschlüsse
- Der Fachausschuss ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
- Beschlüsse haben die Fachausschüsse dem Landesvorstand zuzuleiten. Sie können außerdem der Landtagsfraktion zugeleitet werden.
- Das Antragsrecht der Landesfachausschüsse zum Landesparteitag und zum Landeshauptausschuss richtet sich nach § 25 Absatz 3 der Landessatzung und § 7 Absatz 1 der Landesgeschäftsordnung.
§ 6
Obmann der Landtagsfraktion
Der Vorsitzende bittet die Landtagsfraktion, den zuständigen Sprecher zu entsenden.
§ 7
Sachverständige
Der Vorsitzende kann auf Beschluss des Fachausschusses Sachverständige, die nicht der Partei anzugehören brauchen, zu den Sitzungen hinzuziehen.
§ 8
Sitzungen
- Der Landesfachausschuss tagt jährlich mindestens zweimal.
- Der Vorsitzende bestimmt in Abstimmung mit der Landesgeschäftsstelle möglichst langfristig die Sitzungstermine und veranlasst die rechtzeitige Ladung der Mitglieder.
- Alle Sitzungen der Landesfachausschüsse sind den Mitgliedern der FDP Niedersachsen rechtzeitig transparent zu machen.
- Die Sitzungen der Landesfachausschüsse sind in der Regel digital abzuhalten.
§ 9
Unterausschüsse
Die Fachausschüsse können mit Genehmigung des Landesvorstandes Unterausschüsse bilden. Die Unterausschüsse sind ein Teil des Fachausschusses auf einem speziellen Arbeitsgebiet.