Änderung des niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Das niedersächsische Katastrophenschutzgesetz, vornehmlich der § 14 Abs. 2, ist dahingehend zu ändern, dass private Unternehmen, die die Notfallrettung oder den qualifizierten Krankentransport nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz durchführen und nach den Bedingungen der Aus und Fortbildung ihrer Führungskräfte entsprechend Ihrer Regelungen der Landesvereinigung organisiert sind, grundsätzlich in die Katastrophen-Strukturen zu integrieren sind, soweit diese freiwillig daran mitwirken wollen.