Antragsrecht und Antragsreihenfolge

Der Landesparteitag hat beschlossen:

§ 7 Anträge

Ersetze in Absatz 1 die Worte „oder von 20 Delegierten des Landesparteitages“ durch „von 5 Delegierten des Landesparteitages oder von 15 Mitgliedern des Landesverbandes“

 

§ 7 Absatz 1 würde dann wie folgt lauten:

Anträge zur Behandlung auf dem Landesparteitag können vom Landesvorstand der FDP, der FDP-Landtagsfraktion, den Gliederungen, dem Landesvorstand der Jungen Liberalen, dem Landesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen, dem Landesvorstand der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker, dem Landesvorstand der Liberalen Frauen, dem Landesvorstand der Liberalen Senioren, dem Landesvorstand des Liberalen Mittelstandes, dem Landesvorstand der Liberalen Juristen und den Landesfachausschüssen gemäß § 21 Absatz 3 der Landessatzung, von 5 Delegierten des Landesparteitages oder von 15 Mitgliedern des Landesverbandes gestellt werden.