Antragsreihenfolge – Landesgeschäftsordnung §7, Absatz 5

Der Landesparteitag hat beschlossen:

§ 7 Anträge

Streiche Absatz 5 und ergänze Absatz 7 alt um folgenden Satz:

Der Landesvorstand kann mit der Tagesordnung beantragen, dass einer der nach Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eingereichten Anträge als eigener Tagesordnungspunkt behandelt werden soll. Hierüber beschließt der Landesparteitag mit dem Beschluss der Tagesordnung.