Einführung von Mitgliederentscheid, Mitgliederbegehren und Mitgliederbefragung

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die Landessatzung erhält ein neues Kapital IV „Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung, Mitgliedsentscheid“ mit den neuen §§ 21-24. Die bisherigen §§ 21 ff. werden zu den neuen §§ 25 ff.

Die Landessatzung erhält ein weiteres neues Kapitel V „Beratende Gremien“ mit den neuen §§ 25-26. Die bisherigen Kapitel IV-VI werden zu den Kapiteln VI-VIII.

Die neuen §§ 21-24 der Landessatzung erhalten folgende Fassung:

§ 21 Grundsätze über Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid

(1) Über wichtige politische oder personelle Fragen kann die Meinungsbildung durch ein Mitglieder-begehren, eine Mitgliederbefragung oder einen Mitgliederentscheid herbeigeführt werden.

(2) Eine Abstimmung im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt als

  1. geheime Briefabstimmung,
  2. dezentrale Präsenzabstimmung,
  3. online-basierte Abstimmung (elektronische Abstimmung) oder
  4.  einer Kombination der vorgenannten drei Verfahren.

Jede Abstimmung ist unmittelbar und geheim.

(3) Der Landesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens im Sinne des Abs. 2. Das Verfahren muss in den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichstehen. Wird ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung durchgeführt, gilt ein Neutralitätsgebot (Gebot der Gleichbehandlung der Antragsteller) für die Landesgeschäftsstelle. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt auch für den Landesvorstand als Organ, was jedoch nicht das Recht seiner Mitglieder beschränkt, in die politische oder personelle Diskussion einzugreifen. Die Landes-geschäftsstelle unterstützt die Antragsteller gemäß der Verfahrensordnung. Die Kosten von Mitgliederentscheid und Mitgliederbefragung trägt der Landesverband.

(4) Das Nähere regeln die folgenden §§ 22 – 24 der Satzung sowie eine durch den Landesvorstand zu beschließende Verfahrensordnung. Soweit keine eigene Verfahrensordnung besteht, gilt die Verfahrensordnung des Bundesverbandes entsprechend.

(5) Über die formale Zulässigkeit von Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitglieder-entscheid entscheidet der Landesvorstand. Gegen einen negativen Bescheid des Landesvorstandes steht die Beschwerde zum Landesschiedsgericht offen.

§ 22 Mitgliederbegehren

(1) 25 Mitglieder der FDP Niedersachsen können beantragen, dass der Landesvorstand eine bestimmte Angelegenheit berät.

(2) Von einem Mitgliederbegehren ausgenommen sind:

  1. innerparteiliche Wahlen;
  2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen;
  3. der Haushaltsplan des Landesverbandes, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle.

(3) Ein Antrag auf Mitgliederbegehren muss schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag muss die zu beratende Angelegenheit genau bezeichnen und durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. 

(4) Der Landesvorstand muss spätestens auf seiner dritten Sitzung nach Antragseingang die Angelegenheit durch Abgabe eines begründeten Votums behandeln. Eine Vertretung der Antragsteller soll zu dieser Landesvorstandssitzung eingeladen werden, um das Mitglieder-begehren zu begründen.

§ 23 Mitgliederbefragung

(1) Unter den Mitgliedern des Landesverbandes können Mitgliederbefragungen zur Einholung eines Meinungsbildes im Vorfeld der folgenden Personalwahlen durchgeführt werden:

  1. Landesvorsitz;
  2. Spitzenkandidatur zur Landtagswahl;
  3. Spitzenkandidatur des Landesverbandes zur Bundestagswahl;
  4. Spitzenkandidatur des Landesverbandes zur Europawahl.

(2) In Bezug auf andere als unter Abs. 1 genannte Fragen ist die Mitgliederbefragung unstatthaft.

(3) Eine Mitgliederbefragung nach Abs. 1 ist auf Beschluss des Landesparteitages, des Landeshaupt-ausschusses oder des Landesvorstandes oder auf Antrag der Parteitage der Mehrheit der Bezirks- oder Kreisverbände der FDP Niedersachsen durch den Landesvorstand durchzuführen.

(4) Eine Mitgliederbefragung nach Abs. 1 findet nur dann statt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der innerparteilichen Bekanntmachung des Verlangens nach Abs. 3 mindestens zwei Bewerber ihre Kandidatur um die Funktion, die Gegenstand des Verlangens ist, erklären und diese entweder vom Landesvorstand, einem Bezirksverband oder zwei Kreisverbänden hierfür nominiert worden sind.

(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Mitgliederbefragung muss schriftlich bei der Landes-geschäftsstelle eingereicht werden. Der Antrag muss den Fragetext für die Mitgliederbefragung enthalten. Im Falle des Antrages von fünf Prozent der Mitglieder der FDP Niedersachsen muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein.

(6) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die Organe der Partei sind in ihrer Willensbildung daher nicht an das Ergebnis der Mitgliederbefragung gebunden.

§ 24 Mitgliederentscheid

(1) Über wichtige politische Fragen, für die der Landesparteitag oder der Landeshauptausschuss zuständig ist, kann ein Mitgliedsentscheid durchgeführt werden.

(2) Ein Mitgliedsentscheid findet nicht statt über

  1. innerparteiliche Wahlen;
  2. die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen;
  3. den Haushaltsplan des Landesverbandes, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle;
  4. die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes;
  5. Anträge, die bereits in den letzten zwei Jahren Gegenstand eines Mitgliederentscheides waren.

(3) Ein Mitgliederentscheid ist auf Beschluss des Landesparteitages oder der Landesvertreter-versammlung oder auf Antrag (Beschlüsse der jeweiligen Parteitage/Mitgliederversammlungen) von drei Bezirksverbänden oder zehn Kreisverbänden oder von fünf Prozent der Mitglieder der FDP Niedersachsen durch den Landesvorstand durchzuführen. Die Kosten des Mitglieder-entscheids trägt der Landesverband.

(4) Ein Antrag auf Durchführung eines Mitgliederentscheides muss schriftlich bei der Landes-geschäftsstelle eingereicht werden. Er muss den zur Entscheidung zu bringenden Antragstext enthalten. Im Falle eines Antrages von fünf Prozent der Mitglieder muss der Antrag durch sämtliche Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein.

(5) Ein Mitgliederentscheid findet nicht mehr statt, wenn ein Landesparteitag oder ein Landeshauptausschuss oder ein sonst zuständiges Organ im Sinne des Antrages entscheidet.

(6) Der Landesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Bezirks- und Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen. Dafür anfallende Kosten tragen die Parteigliederungen.

(7) Ein Antrag im Rahmen des Mitgliederentscheides ist beschlossen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Umfasst diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Gesamt-mitgliederzahl des Landesverbandes, so ist der Inhalt des beschlossenen Antrages die politische Beschlusslage des Landesverbandes und steht einer Entscheidung des Landesparteitages gleich. Wird ein Quorum nicht erreicht, hat der nächste Landesparteitag die Angelegenheit abschließend zu entscheiden.