Einheitliches Kommunalverfassungsgesetz

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die Landtagsfraktion der FDP im niedersächsischen Landtag wird beauftragt, bei der Beratung des neuen kommunalen Verfassungsrechts folgende Positionen zu beachten:

  1. Entlastung der Vertretung/Rat, Kreistag, Regionalversammlung:
    Aus dem gesetzlichen Zuständigkeitskatalog des Rates sollen einzelne Entscheidungen in die Zuständigkeit des Hauptausschusses durch Entscheidung des Rates (Verwaltungs-, Kreis- und Regionsausschuss) überführt werden können. Dieser Vorschlag wird grundsätzlich begrüßt, allerdings wird die Übertragung allgemein privatrechtlicher Entgelte, Bürgschaften, Beschlüsse zu Gebührenordnungen und Satzungen kritisch beurteilt.
  2. Entlastung des Hauptausschusses/Stärkung der Fachausschüsse:
    Durch Bestimmungen in der Hauptsatzung oder Beschluss des Hauptausschusses sollen Gruppen von Angelegenheiten bzw. einzelne Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Hauptausschusses auf Fachausschüsse übertragen werden können. Die Fachausschüsse entscheiden dann anstelle des Hauptausschusses. Der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister, Landrat, Regionspräsident) erhält ein Einspruchsrecht, wenn er das Wohl der Kommune durch die Entscheidung eines Fachausschusses für gefährdet hält. Nach Einspruch entscheidet der Hauptausschuss im normalen Verfahren.
  3. Stärkung der Ortsräte:
    Geeignete ausschließliche Entscheidungszuständigkeiten der Vertretung, z. B. Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, durch Mitglieder des Hauptausschusses sollen auf den Ortsrat übergehen, soweit die Angelegenheit im Wesentlichen nur örtliche Bedeutung haben. Auf Verlangen des Ortsrates sind die Mittel zur Erledigung seiner Aufgaben budgetiert zuzuweisen. Im Sinne einer integrierten Siedlungsentwicklungspolitik sollen Grundstücksgeschäfte hiervon ausdrücklich ausgenommen werden, um einen integrierten Planungsansatz der Gemeinde im Sinne einer sinnvollen Bodenvorratspolitik nicht zu behindern.

    Darüber hinaus soll ausdrücklich die Forderung erhoben werden, dass die Ortsvorsteher in direkter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Hiermit wird wie bei der Wahl der Hauptverwaltungsbeamten ein besonderes Stück Bürgernähe und Beteiligung der Bürger geschaffen.
  4. Vorsitz in der Vertretung:
    Die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden der Vertretung wird durch Gesetz ausgeschlossen. Der oder die Vorsitzende lädt die Abgeordneten der Vertretung unter Mitteilung einer Tagesordnung schriftlich ein. Von dieser Regelung ausgenommen ist die konstituierende Sitzung der Vertretung, zu der der/die Hauptverwaltungsbeamte/-in einlädt. Der Hauptverwaltungsbeamte hat bei der Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzung der Vertretung das Benehmen mit den Vorsitzenden der Vertretung herzustellen. Der ehrenamtliche Vorsitzende der Vertretung kann verlangen, dass die Tagesordnung um einen Tagungsberatungsgegenstand ergänzt wird.
  5. Losentscheid in Angelegenheiten der Vertretung:
    Das Los in Angelegenheiten der Vertretung soll zukünftig der ehrenamtliche Vorsitzende anstelle des bisher generell zuständigen Hauptverwaltungsbeamten ziehen.
  6. Selbstauflösungsrecht der Vertretung:
    Die Vertretung erhält dann – aber auch nur dann - ein Selbstauflösungsrecht, wenn trotz einer von ihr mit ¾ ihrer Mitglieder eingeleiteten Abwahl eines Hauptverwaltungsbeamten die Abwahl durch die Bürger nicht erfolgt. Um einen geordneten Verlauf der Verwaltungsgeschäfte sicher zu stellen, wird das vorgeschlagene Selbstauflösungsrecht der Vertretung ausdrücklich unterstützt.
  7. Stärkung der Eigenverantwortung (Hauptsatzung, Geschäftsordnung):
    Gesetzliche Regelungen, z. B. über Ladungsfristen, sollen aufgehoben und die Regelungskompetenz auf die Vertretung verlagert werden. Diese Regelung kann zu einem Vereinfachen des Verfahrens insgesamt führen.
  8. Vereinfachung des Entschädigungsrechts:
    Die komplizierten Entschädigungsregelungen für Mitglieder der Vertretung (s. § 39 Abs. 5-8 NGO) werden durch einen einfachen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung insbesondere von Zahlungen für Verdienstausfall ersetzt. Zugleich wird der für Inneres zuständige Minister ermächtigt, jeweils zum Ende einer allgemeinen Kommunalwahlperiode eine Kommission einzuberufen, die Empfehlung für Art und Höhe der Entschädigung gibt.
  9. Veröffentlichungen, öffentliche Bekanntmachungen im Internet:
    Eine gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung soll zukünftig auch durch Nutzung des Internets ausdrücklich unterstützt werden können. Dieser Vorschlag soll dahingehend erweitert werden, dass ebenso Veröffentlichungen in sog. „Gratis-Zeitungen“ als amtliche Bekanntmachungen ausreichen.
  10. Aufhebung der kommunalen Bekanntmachungsverordnung:
    Nur der unabdingbar notwendige Teil der Verordnungsregelung soll in das NKONVG überführt werden und in seinem wesentlichen Inhalt entschlackt werden.
  11. Durchgängige Anwendung des Wahlverfahrens Hare/Niemeyer:
    Es wird gefordert, dass das Besetzungsverfahren in den kommunalen Gremien nach Hare/Niemeyer durchgehend, also auch für Ausschussvorsitzende, angewendet wird.
  12. Ratsöffentlichkeit des Verwaltungsausschusses:
    Es soll gesetzlich geregelt werden, dass Sitzungen des Verwaltungsausschusses grundsätzlich ratsöffentlich stattfinden.
  13. Optionale Einheitslisten:
    Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass bei der Listenaufstellung für Kommunalwahlen in jeder Kommune die Parteien jeweils individuell die Wahl haben, ob sie für die Wahlbereiche innerhalb einer Gemeinde jeweils einzelne Wahlbereichslisten aufstellen, oder ob sie statt dessen in der gesamten Gemeinde mit einer Einheitsliste antreten wollen.