Ermöglichung von elektronischen Einladungen
Der Landesparteitag hat beschlossen:
In der Landessatzung wird der neue § 28a eingeführt:
§ 28a - Fristenberechnung und Ladungen
- Für die Berechnung der Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet.
- Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.
- Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax) ersetzt werden, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.