Ermöglichung von elektronischen Einladungen

Der Landesparteitag hat beschlossen:

In der Landessatzung wird der neue § 28a eingeführt:

§ 28a - Fristenberechnung und Ladungen

  1.     Für die Berechnung der Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet.
  2.     Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.
  3.     Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax) ersetzt werden, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat. Widersprüche sind in der zentralen Mitgliederdatei zu vermerken.