Für ein praxisgerechtes Düngerecht, das die Umwelt zielgenau schützt und unnötige Bürokratie vermeidet

Der Landesvorstand hat beschlossen:

Deshalb fordert der Landesparteitag folgende konkrete Maßnahmen:

  1. Die Folgenabschätzung der Düngerechtsnovellierung muss auf Basis einer nachvollziehbaren Kalkulation des zusätzlich verursachten Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft stattfinden.
  2. Der Grundsatz einer bedarfs- und standortgerechten Nährstoffversorgung der landwirtschaftlichen Kulturen bleibt auch zukünftig Maßstab der Düngung.
  3. Die Herbstdüngung, sowohl was die erlaubten Nährstoffmengen als auch was die zugelassenen landwirtschaftlichen Kulturen angeht, darf nicht weiter eingeschränkt werden.
  4. Festmist, Kompost und feste Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage dürfen zukünftig mit einer maximal einmonatigen Sperrfrist in den Wintermonaten ausgebracht werden.
  5. Die Anrechnungsmodalitäten der Stickstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern (nach Abzug der Stall,- Lagerungs- und Ausbringungsverluste) müssen realitätsnah geregelt werden und es darf keine Verschärfung der Stickstoffanrechnung geben, die die Weidehaltung von Nutztieren benachteiligt.
  6. Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleichs erlaubte Kontrollwert nach § 9 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs der Düngeverordnung wird in Zukunft bei 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr belassen.
  7. Von einer Festlegung starrer Nährstoffbedarfswerte landwirtschaftlicher Kulturen für Stickstoff und Phosphat, die die natürlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigen, wird abgesehen.
  8. Unbeschadet der Forderung unter Punkt 7 müssen die Stickstoffbedarfswerte für Böden mit schlechtem Stickstoffnachlieferungsvermögen und für die Erzeugung von Qualitätsweizen zur Broterzeugung erhöht werden.
  9. Es werden keine Länderermächtigungen eingeführt, durch die den landwirtschaftlichen Betrieben über die Düngeverordnung hinausgehende länderrechtliche Bewirtschaftungsauflagen entstehen können.
  10. Unbeschadet der Forderung unter Punkt 9 gibt es zusätzliche Auflagen für landwirtschaftliche Betriebe höchstens um gefährdete Grundwassermessstellen herum.
  11. Betriebe, die den nach § 9 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs der Düngeverordnung festgelegten Kontrollwert unterschreiten, werden von der Dokumentation der Düngeplanung nach § 10 Abs. 1 DüV und unbeschadet der Forderung unter Punkt 9 von den Länderermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und Abs. 6 DüV freigestellt.
  12. Mittelfristig (bis zum EU-Nitratbericht 2017) wird das deutsche EU-Nitratmessnetz in der Form erweitert, dass die Messergebnisse dieses Messnetzes repräsentative Aussagen über die Situation der Nitratbelastung des gesamten Grundwassers in Deutschland zulassen.