Für ein praxisgerechtes Düngerecht, das die Umwelt zielgenau schützt und unnötige Bürokratie vermeidet
Der Landesvorstand hat beschlossen:
Deshalb fordert der Landesparteitag folgende konkrete Maßnahmen:
- Die Folgenabschätzung der Düngerechtsnovellierung muss auf Basis einer nachvollziehbaren Kalkulation des zusätzlich verursachten Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft stattfinden.
- Der Grundsatz einer bedarfs- und standortgerechten Nährstoffversorgung der landwirtschaftlichen Kulturen bleibt auch zukünftig Maßstab der Düngung.
- Die Herbstdüngung, sowohl was die erlaubten Nährstoffmengen als auch was die zugelassenen landwirtschaftlichen Kulturen angeht, darf nicht weiter eingeschränkt werden.
- Festmist, Kompost und feste Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage dürfen zukünftig mit einer maximal einmonatigen Sperrfrist in den Wintermonaten ausgebracht werden.
- Die Anrechnungsmodalitäten der Stickstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern (nach Abzug der Stall,- Lagerungs- und Ausbringungsverluste) müssen realitätsnah geregelt werden und es darf keine Verschärfung der Stickstoffanrechnung geben, die die Weidehaltung von Nutztieren benachteiligt.
- Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleichs erlaubte Kontrollwert nach § 9 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs der Düngeverordnung wird in Zukunft bei 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr belassen.
- Von einer Festlegung starrer Nährstoffbedarfswerte landwirtschaftlicher Kulturen für Stickstoff und Phosphat, die die natürlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigen, wird abgesehen.
- Unbeschadet der Forderung unter Punkt 7 müssen die Stickstoffbedarfswerte für Böden mit schlechtem Stickstoffnachlieferungsvermögen und für die Erzeugung von Qualitätsweizen zur Broterzeugung erhöht werden.
- Es werden keine Länderermächtigungen eingeführt, durch die den landwirtschaftlichen Betrieben über die Düngeverordnung hinausgehende länderrechtliche Bewirtschaftungsauflagen entstehen können.
- Unbeschadet der Forderung unter Punkt 9 gibt es zusätzliche Auflagen für landwirtschaftliche Betriebe höchstens um gefährdete Grundwassermessstellen herum.
- Betriebe, die den nach § 9 Abs. 2 des aktuellen Entwurfs der Düngeverordnung festgelegten Kontrollwert unterschreiten, werden von der Dokumentation der Düngeplanung nach § 10 Abs. 1 DüV und unbeschadet der Forderung unter Punkt 9 von den Länderermächtigungen nach § 13 Abs. 2 und Abs. 6 DüV freigestellt.
- Mittelfristig (bis zum EU-Nitratbericht 2017) wird das deutsche EU-Nitratmessnetz in der Form erweitert, dass die Messergebnisse dieses Messnetzes repräsentative Aussagen über die Situation der Nitratbelastung des gesamten Grundwassers in Deutschland zulassen.