Handwerksrecht liberalisieren - Schwarzarbeit präzise definieren

Der Landesparteitag hat beschlossen:

„Schwarzarbeit“ präzise definieren, Rechtssicherheit verbessern

Als „unerlaubte Gewerbe- und Handwerksausübung“ im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten nur solche Tätigkeiten, die ohne Anmeldung bzw. Arbeitserlaubnis und /oder unter Hinterziehung von Steuern und / oder Sozialabgaben ausgeführt werden und nicht unter eine der Ausnahmetatbestände (§1 Abs.3 SchwarzArbG – z. B. Nachbarschaftshilfe) fallen.