Kinderwünsche erfüllen - Eizellspende legalisieren!
Der Landesparteitag hat beschlossen:
Wir fordern eine Auflockerung der Gesetzeslage zur Eizellspende. Das bisher strikte Verbot durch das Embryonenschutzgesetz soll dahingehend umgestaltet werden, dass es Frauen ermöglicht wird, Eizellen personenbezogen zu spenden bzw. personenbezogene Eizellspenden im Rahmen einer reproduktionsmedizinischen Behandlung zu empfangen.
Um die Eizellspende sicher zu gestalten, darf sie nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen: Die Spenderin muss der Entnahme einwilligen und muss über die Behandlung und den Eingriff zur Entnahme vor der Einwilligung gründlichst und umfassend medizinisch aufgeklärt und informiert werden. Eine psycho-soziale Betreuung von Spenderin und Empfängerpaar bzw. Empfängerin im Vorfeld und gegebenenfalls nach der Spende ist anzustreben. Die Empfängerin muss der Spende zustimmen. Beide Frauen müssen - wie im Rahmen vergleichbarer künstlicher Befruchtungsprozesse - einen Vertrag schließen, in dem die Empfängerin die Spenderin von allen Ansprüchen des Kindes freistellt und die Mutterschaft anerkennt und demnach die juristische Mutter des zu zeugenden Kindes ist. Des Weiteren darf die Eizellspenderin keinen Nutzen bzw. materielle Errungenschaften aus dieser Spende ziehen. Daher ist auch die gewerbliche Vermittlung von Eizellspenderinnen ausdrücklich abzulehnen.
Die Eizellspendemöglichkeit soll sowohl heterosexuellen als auch homosexuellen Paaren zur Verfügung stehen, die ihren Kinderwunsch aufgrund biologischer Umstände nicht eigens realisieren können. Dies betrifft folglich Frauen, bei denen eine Schwangerschaft aus Altersgründen nicht ausgeschlossen werden kann, da die Menopause verfrüht eingesetzt hat, s.g. Climacterium praecox, oder, bei denen aus verschiedenen Gründen (wie bspw. Ovarektomie, Bestrahlung, Chemotherapie, etc.) eine künstliche Herbeiführung der Menopause medizinisch indiziert war und realisiert wurde. Alle weiteren Kriterien sollen analog zu den Samenspendekritierien formuliert werden, d.h. eine Spenderin muss mindestens das 20ste Lebensjahr vollendet, nicht aber das 40. überschritten haben, zudem darf sie nicht dauerhaft Medikamente konsumieren, die den Follikel oder seine Reifung u.U. stören können, oder erbgutschädigende Medikamente einnehmen.
Spenderin und Empfängerin müssen im Vorfeld der Spende umfassend medizinisch und gynäkologisch untersucht werden. Für die Spende soll die Freigabe für das Verfahren eines hierfür berechtigten Mediziners eingeholt werden. Die Empfängerin muss über mögliche Konsequenzen ausgehend von ihrem medizinischen Status aufgeklärt und beraten werden, wobei das Kindeswohl eine übergeordnete Rolle spielen muss und die Erfolgsaussichten berücksichtigt werden sollen. Dies soll die wirkliche Notwendigkeit der Spende bei der Empfängerin sicherstellen, sowie die medizinischen Risiken im Laufe der Schwangerschaft für das Ungeborene minimieren. Frauen, die familiär genetisch vorbelastet sind und somit ein erhöhtes Risiko für schwerwiegende, das Leben massivst einschränkende Erbkrankheiten aufweisen, sind somit als Spenderinnen nicht geeignet. Die medizinische Nachsorge muss bei beiden Frauen gesichert sein.
Eine anteilige Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen, wie bereits bei der künstlichen Befruchtung, ist äußerst begrüßenswert. Des Weiteren soll die „Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion“, wie sie bereits für die künstliche Befruchtung in Niedersachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen besteht, ebenfalls auf die Eizellspende ausgeweitet werden.