Konkretisierung der Regelungen zur Beitragshoheit und Abgleich mit der Bundessatzung

Der Landesparteitag hat beschlossen:

§ 25 Abs. 2 der Landessatzung wird wie folgt geändert:

  1.      Die Kreisverbände haben die Beitragshoheit und sind gegenüber dem Landesverband verantwortlich. Das Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des Kreisvorstands auf eine andere Gliederung oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.

§ 1 Abs. 1 der Landesbeitragsordnung erhält folgende Fassung:

Die Überschrift von § 1 der Landesbeitragsordnung wird in „Mitgliedsbeiträge“ geändert.

  1.      Die Kreisverbände oder die beauftragte Gliederung oder die Servicestelle erheben von den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung Mitgliedsbeiträge gemäß der Bundesfinanz- und beitragsordnung.

§ 2 Abs. 2 der Landesbeitragsordnung erhält folgende Fassung:

Die Überschrift von § 2 der Landesbeitragsordnung wird in „Mandatsträgerbeiträge“ geändert.

  1.      Von den Mitgliedern der kommunalen Vertretungen und von den kommunalen Wahlbeamten wird erwartet, dass sie zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Gebietsverband abführen, der der Ebene ihres Mandats entspricht. Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren.