Länger selbstbestimmt leben

Der Landesvorstand hat beschlossen:

Mit abnehmender Alltagskompetenz sind Menschen auf unterstützende Strukturen zum Erhalt ihrer Selbstständigkeit angewiesen. Angehörige, die den Lebensabend ihrer Eltern eigenständig organisieren, dürfen nicht schlechter gestellt werden als solche, deren Eltern institutionell untergebracht sind. Daher sollen Personen, die ihre pflegebedürftigen Eltern freiwillig unterstützen, steuerlich entlastet werden. Konkret ist steuerpflichtigen Personen alternativ zu den bereits bestehenden steuerlichen Regelungen die Möglichkeit einzuräumen, ihre pflegebedürftige Mutter und oder pflegebedürftigen Vater jährlich mit einem Betrag bis zur Hälfte des jeweiligen Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 1 ESTG zu unterstützen. Dieser Betrag mindert die Summe der zu versteuernden Einkünfte des Unterstützenden und sind nicht beim Empfänger als Einkommen weder nach Steuerrecht oder nach anderen Vorschriften anzurechnen.