Möglichkeit für elektronische Abstimmungen und Wahlen
Der Landesparteitag hat beschlossen:
In der Landesgeschäftsordnung wird folgender § 4a eingeführt:
§ 4a - Elektronisches Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Soweit nach der Satzung oder dieser Geschäftsordnung für Abstimmungen oder Wahlen die Schriftlichkeit vorgesehen ist, kann diese durch Beschluss des jeweiligen Organs durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Auszählung von Stimmzetteln durch elektronische Hilfsmittel ist zulässig. Der Landesvorstand beschließt im Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten des Bundesverbandes, welche elektronische Technik eingesetzt werden kann. Der Landesvorstand beschließt eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung der Geheimhaltung und zur Nachprüfbarkeit des Wahlergebnisses enthalten sein müssen.