Rederecht auf Landesparteitagen und Landeshauptausschüssen

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Ersetze den bisherigen § 13 Abs. 1 Landessatzung durch:

§ 13 Teilnahme, Rede- und Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der Partei darf am Landesparteitag teilnehmen. Rederecht haben:

  1. die Mitglieder des Landesverbandes,
  2. der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär und jedes beauftragte Mitglied des Bundesvorstands, das seinen Auftrag nachzuweisen hat.