Satzungsänderung

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die Landessatzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

§ 31 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwölf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist. Die Landesgeschäftsstelle teilt diesen Termin den Antragsberechtigten sechzehn Wochen vor Beginn des Landesparteitages mit.
  3. Die Landesgeschäftsstelle leitet die Anträge spätestens zehn Wochen vor dem Landesparteitag den Antragsberechtigten zu mit der Aufforderung und kalendermäßigen Terminangabe, Änderungsanträge zu diesen Anträgen bis zum Beginn der sechsten Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand einzureichen.
  4. Die Landesgeschäftsstelle leitet die fristgerecht gestellten Änderungsanträge spätestens drei Wochen vor dem Landesparteitag den Delegierten des Landesparteitages zu.
  5. Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.