§ 108 NGO – wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Der Landesparteitag hat beschlossen:
Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Auslegung der bereits am 01.01.2006 in Kraft getretenen NGO-Novelle, insbesondere § 108 wird die Landesregierung als Gesetzgeber aufgefordert, Rechtsklarheit über die Voraussetzung zulässiger wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen insbesondere zur Frage des Vorrangs privatwirtschaftlicher Leistungserbringung zu schaffen.