Streichen einer überholten Verpflichtung, Niedersächsische Regelung mit der Bundessatzung abgleichen

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die Änderungen beziehen sich auf § 5 der Landesbeitragsordnung – Abführen von Beitragsanteilen

§ 5 Absatz 2 der Landesbeitragsordnung wird wie folgt geändert:

Die ersten beiden Sätze werden gestrichen.

§ 5 Absatz 4 der Landesbeitragsordnung wird wie folgt geändert:

Übergeordnete Verbände oder Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden Verbandes haben Anspruch auf eine nach Mitgliederzahl zu ermittelnde Umlage. Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über die Höhe der Mitgliederumlage, die an sie abzuführen ist.