Wahlkampfdauer in Niedersachsen
Der Landesparteitag hat beschlossen:
Ersetze in Klausel 2.3 des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 19.02.2009 zu „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ die Worte „innerhalb einer Zeit zwei Monaten“ durch die Worte „innerhalb einer Zeit von sechs Wochen“, sodass Klausel 2.3 folgenden Wortlaut erhält:
„2.3 Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO darf Plakatwerbung zum Zwecke der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag durchgeführt werden."