Weiterer Umgang mit dem Wolf

Der Landesparteitag hat beschlossen:

Die FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag wird aufgefordert, sich für folgende Punkte einzusetzen:

1. Die Aufnahme des Wolfs in das Jagdrecht.

2. Verhaltens- und Wesensauffällige Wölfe müssen umgehend entnommen werden. Eine solche Auffälligkeit ist gegeben, wenn sich ein Wolf weniger als 300m von menschlichen Ansiedlungen aufhält, oder durch ihn mehr als zwei Übergriffe auf landwirtschaftliche Nutztiere erfolgen, die bei Machbarkeit durch einen Mindestschutz geschützt wurden.

3. Die Festlegung auf eine für das Land Niedersachsen und bundesweit regionalisierte gesellschaftlich verträgliche, maximale Wolfspopulation sowie Einrichtung von Wolfshegegemeinschaften zur Bewirtschaftung der Population (Aufstellen von jährlichen Abschussplänen).

4. Das Ziel in folgenden Bereichen Wolfsfreiheit zu erreichen bzw zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen auch durchzusetzen:

          a) Deiche einschließlich angrenzender Flächen
          b) befriedete Bezirke
          c) von Nutztieren beweidete Flächen

5. Abschüsse von Wölfen sind, um die Scheu des Wolfes vor dem Menschen zu gewährleisten, vornehmlich aus Rudeln heraus vorzunehmen. Soweit Abschüsse von Wölfen, die sich in befriedeten Bezirken aufhalten, nicht in den angrenzenden Revieren erfolgen können, sind dem jeweils zuständigen Jagdausübungsberechtigten von der zuständigen Behörde Abschussgenehmigungen von Wölfen in befriedeten Bezirken zu erteilen.

6. Das Töten von hybriden wolfsähnlichen Hunden fällt als Bestandteil des Jagdschutzes gemäß § 23 BJagdG unter den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen. Sanktionen bei Fehlabschüssen von Wölfen sind Verstößen beim Töten von Hunden und Katzen gleichzustellen und die Vorwerfbarkeit auf fehlerhafte Ansprache hinsichtlich optischer Merkmale der äußeren Unterscheidbarkeit zu beschränken.

7. Beauftragung von Genlabors zur Feststellung der Wolfseigenschaft darf nicht alleine auf mitochondriale Untersuchungen gestützt werden, weil die alleinige Untersuchung der mütterlichen Genetik zur Bestimmung der Hybridisierung ungeeignet ist. Im Zweifelsfall, wenn der Phänotyp des Caniden darauf hindeutet, muss ein weiteres, unabhängiges Labor mit einer Gegenprobe/Ringprobe beauftragt werden können.

8. Die bundesweite Übertragung des Wolfs-Monitorings gleich Niedersachsen auf die jeweiligen Landesjägerschaften.

9. Wolfsrisse sollen nicht zu einer Abwertung im Sinne eines Crosscomplianceverstoßes führen.