Zwei Ombudspersonen im Landesverband FDP Niedersachsen
Der Landesparteitag hat beschlossen:
Die Satzung wird in § 14 der Satzung dahingehend geändert, dass künftig zwei Ombudspersonen gewählt werden. Weitere Satzungsänderungen sind rein redaktionell.
- 14 Absatz 2 Nr. 5 (Aufgaben des Landesparteitags)
- die Wahl zweier Ombudspersonen. Die Ombudspersonen dürfen nicht Mitglied
des Bundes- oder Landesvorstandes sein oder in einem Dienstverhältnis zum
Bundes- oder Landesverband stehen,
Zudem können durch Streichung des Satzes in § 20a "Sie können durch den Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden" die beiden Ombudspersonen nicht mehr von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
Momentan wird laut Satzung für ganz Niedersachsen nur eine Ombudsperson gewählt. Eine wichtige Aufgabe der Ombudspersonen, neben der Überprüfung des Landesvorstandes im Hinblick auf die Umsetzung der Anträge und Beschlüsse der Landesparteitage und der Führung der Beschlusssammlung, ist, erste Anlaufstelle für soziale Konflikte innerhalb der Partei zu sein. Gerade diese Aufgabe ist in der Regel dringlich und erlaubt meist keinen größeren Aufschub. Um eine Aufgabenwahrnehmung auch in Krankheits-, Urlaubs- und ähnlich gelagerten Fällen sicherzustellen, sollen künftig zwei Ombudspersonen gewählt werden. Hinzu kommt, dass ein solches Team von Ombudspersonen für das Flächenland Niedersachsen auch die Möglichkeit eröffnet, Wege für ein notwendiges persönliches Gespräch zu verkürzen. Eine paritätische Besetzung ist bei den Ombudspersonen anzustreben.